§1 NAME, STELLUNG UND SITZ DES VEREINS

     

      1. Der Verein führt den Namen WELT FAIRBUNDEN und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen. Nach der Eintragung trägt er den Zusatz e.V..

      1. Er ist ein unabhängiger und organisatorisch selbstständiger Zusammenschluss von Mitgliedern, die im Sinne seines Zweckes und seiner Ziele wirken wollen.

      1. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Markkleeberg. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

    §2 ZWECK UND AUFGABE DES VEREINS

       

        1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

             

              • a. bedürftigen Kindern und Jugendlichen (Schwerpunkt Uganda) Bildung zu schenken und eine Ausbildung zu ermöglichen und ihnen dadurch Hoffnung für ihre Zukunft zu geben

              • b. Entwicklungszusammenarbeit mit der SUKROP Childrens Foundation. In erster Linie Finanzierung von der Planung und von dem Bau eines Kindergartens, einer Schule und von der Entwicklung der Unterrichtsgestaltung der Vor-, Primär- und Sekundärschule in Uganda

              • c. Sammlung von Spenden und Inanspruchnahme von zweckgebundenen öffentlichen Mitteln

              • d. Bildung von Arbeitsgruppen zur Planung und Umsetzung von Vereinsprojekten

              • e. Aktionen zur Finanzierung der Vereinsprojekte

              • f. Aufklärung der Öffentlichkeit über die allgemeinen und spezifischen Probleme der Bevölkerung in Uganda mittels persönlicher Gespräche, Informationsveranstaltungen und Medien

              • g. Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Hilfsorganisationen verwandter Zielsetzung h. Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Körperschaften, Verbänden, Organisationen sowie öffentlich-rechtlichen Trägern

        §3 GEMEINNÜTZIGKEIT, MITTELVERWENDUNG

           

            1. Als juristische Person verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

            1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

            1. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

            1. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.

            1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

            1. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

            1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

          §4 MITGLIEDSCHAFT

             

              1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.

              1. Innerhalb der Mitgliedschaft können sich aktive Mitglieder den im Verein direkt mitarbeitenden Mitgliedern anschließen.

              1. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen zusätzlich die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

              1. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.

              1. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

              1. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen mit einer Frist von drei Monaten dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden, ohne dass dies die Beitragspflicht für das laufende Vereinsjahr berührt.

              1. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaft kann nicht einer anderen Person übertragen werden.

              1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

            1. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

            §5 ORGANE

               

                1. Die Organe des Vereins sind

                     

                      • Die Mitgliederversammlung (als oberstes Organ)

                      • Der Vorstand (als Vereinsleitung)

                §6 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

                   

                    1. Die Mitgliederversammlung wird durch ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Sie findet statt als:

                         

                          • a. Ordentliche Mitgliederversammlung

                          • b. Außerordentliche Mitgliederversammlung

                      1. Die Leitung der Mitgliederversammlungen obliegt einem Vorstandsmitglied in der Reihenfolge des § 7 Abs.1.

                      1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die elektronische Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat mit Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vorher an die letzte dem Verein bekannte E-Mail Adresse des ordentlichen Mitgliedes zu erfolgen oder über die Whats App Gruppe.

                      1. Die Mitgliederversammlung beschließt über:

                           

                            • a. Die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung

                            • b. Die Entlastung des Vorstandes

                            • c. Die jährliche Neuwahl eines Kassenprüfers als unabhängiges Aufsichtsorgan

                            • d. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

                            • e. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages

                            • f. Satzungsänderungen

                            • g. Die Auflösung des Vereins

                        1. Die Mitgliederversammlung muss nicht am Sitz des Vereins stattfinden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, auch online, ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zur Beschlussfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, die einfache Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Über Satzungsänderungen und die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages (§ 6 Abs.4 e und f) beschließt die Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit. Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen.

                        1. Außerordentliche Versammlungen finden dann statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder.

                        1. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen, sie können auch vorbehaltlich einer anderen Regelung in dieser Satzung Beschlüsse über Angelegenheiten fassen, die in den Aufgabenbereichen der ordentlichen Mitgliederversammlung fallen. Bezüglich Einladung, Leitung und Beschlussfassung kommen die vorstehend aufgeführten Regelungen für eine ordentliche Versammlung zur Anwendung.

                        1. Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Scheiden Vorstandsmitglieder, die durch die Mitgliederversammlung gewählt wurden, während der Amtszeit aus, muss unverzüglich, spätestens jedoch bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, eine Ergänzungswahl erfolgen. Bis zur Neuwahl kann sich der Vorstand durch Beschluss kommissarisch ergänzen. Die Wahl von Vorstandsmitgliedern durch die Mitgliederversammlung kann sie durch Handzeichen in offener Abstimmung erfolgen.

                        1. Scheidet der Kassenprüfer während seiner Amtszeit aus, muss unverzüglich, spätestens jedoch bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, eine Ergänzungswahl erfolgen. Der Vorstand kann durch Beschluss dieses Amt kommissarisch besetzen. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung der nächsten Mitgliederversammlung.

                        1. Anträge der Mitglieder sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen.

                        1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Die Versammlung wählt den Protokollführer. Die Unterzeichnung von Beschlussfassungen, Versammlungs-niederschriften und Protokollen sind von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer vorzunehmen.

                        1. Der Kassenprüfer überwacht die Kassenführung des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.

                        1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet.

                      §7 DER VORSTAND

                         

                          1. Der Vorstand besteht aus einem Vorstandsvorsitzenden und seinem Stellvertreter.

                          1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er entscheidet alle Fragen, die den Verein als Ganzes betreffen, sofern sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.

                          1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden und seinen Stellvetreter vertreten. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein einzeln.

                          1. Der Vorstand soll für seinen Tätigkeitsbereich eine Geschäftsordnung beschließen, in der die Aufgabenverteilung und die Organisation der Vorstandsarbeit festgelegt werden. Sie ist jedoch nicht Bestandteil dieser Satzung.

                          1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Satzungen, die von einem der zwei geschäftsführenden Vorstandsmitglieder einberufen werden. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen in der Regel zwei Wochen vorher per E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung, an alle Vorstandsmitglieder. In Eilfällen kann eine Einladung auch mündlich oder fernmündlich erfolgen. Vorstandssitzungen in Eilfällen, in denen alle Vorstandsmitglieder anwesend sind, sind unbeschränkt beschlussfähig. Sind nicht alle anwesend, sind die gefassten Beschlüsse in der nächsten ordentlichen Sitzung erneut zu beraten. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Sitzungsleiters ausschlaggebend. Die Beschlüsse sind in der Sitzungsniederschrift festzuhalten.

                        §8 BEITRÄGE

                           

                            1. Von allen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages legt die Mitgliederversammlung fest. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich, nach Möglichkeit am Anfang des Kalenderjahres, zu entrichten.

                            1. Mitglieder, die den Beitrag am Ende des Kalenderjahres nicht entrichtet haben, werden erinnert. Nach nochmaliger Erinnerung werden sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen.

                            1. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder komplett erlassen werden.

                            1. Fördermitglieder können Ihren Jahresbeitrag zu Beginn der Mitgliedschaft frei wählen. Der Jahresbeitrag muss dabei mindestens auf dem Niveau des ordentlichen Mitgliedsbeitrags liegen.

                          §9 ARBEITSGRUPPEN

                             

                              1. Zur Vorbereitung und Durchführung einzelner Vorhaben kann der Vorstand oder die Mitgliederversammlung Arbeitsgruppen einrichten.

                              1. In den Arbeitsgruppen entwickeln die Mitglieder des Vereins Arbeitsschwerpunkte und Handlungsoptionen für den Verein. Eine Arbeitsgruppe kann nur nach Abstimmung mit dem Vorstand mit Positionen an die Öffentlichkeit treten.

                              1. Eine Arbeitsgruppe kann aufgelöst werden, wenn die Mehrheit des Vorstandes dieses bestimmt. Eine aufgelöste Arbeitsgruppe kann versuchen, eine Klärung durch eine Mitgliederversammlung gemäß § 6 Absatz 6 herbeizuführen.

                            §10 SATZUNGSÄNDERUNGEN / AUFLÖSUNGSBESTIMMUNGEN

                               

                                1. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und der Einladung der vorgeschriebene Satzungstext beigefügt wurde.

                                1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Versammlung mit einer erforderlichen Mehrheit von 90 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Eine etwaige Änderung ist dem Finanzamt umgehend mitzuteilen.

                                1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die SUKROP Childrens Foundation in Uganda, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

                              SCHLUSSBESTIMMUNG

                                 

                                  1. Die Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 17.01.2023 in Markkleeberg beraten und beschlossen.